AGB EAE Einkauf (Endfassung Stand 01.01.2011)
I. Geltungsbereich
1.1 Für Ihre Lieferungen und Leistungen an uns gelten diese Allgemeinen Einkaufs-bedingungen der EAE electronics GmbH soweit nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen wurden.
1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten, die unseren Geschäftsbedingungen widersprechen gelten nur insoweit, als wir ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
II. Bestellungen
2.1 Unsere Bestellungen und Änderungen oder Ergänzungen zu den Bestellungen bedürfen in jedem Fall der Schrift- oder Textform.
2.2 Wir sind berechtigt, unsere Bestellung kostenfrei zu widerrufen, wenn Sie uns diese nicht innerhalb von einer Woche nach Erhalt unverändert bestätigen.
III. Fristen und Folgen von Fristüberschreitungen
3.1 Vereinbarte Fristen für die Lieferungen und Leistungen sind verbindlich. Sind Verzögerungen zu erwarten oder eingetreten, so haben Sie uns sofort schriftlich zu benachrichtigen.
3.2 Liefern oder leisten Sie auch nicht innerhalb einer von uns gesetzten Nachfrist, sind wir berechtigt, auch ohne Androhung, die Annahme abzulehnen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Zum Rücktritt sind wir auch dann berechtigt, wenn Sie die Verzögerung nicht verschuldet haben. Die uns durch Ihren Verzug, insbesondere durch eine deshalb notwendige anderweitige Eindeckung, entstehenden Mehrkosten gehen zu Ihren Lasten.
3.3 Das Recht, eine vereinbarte Vertragsstrafe wegen nicht gehöriger Erfüllung zu verlangen (§ 341 BGB), behalten wir uns bis zur Schlusszahlung vor.
IV. Preise
Die Preise sind Festpreise. Sie schließen sämtliche Aufwendungen
im Zusammenhang mit den von Ihnen zu erbringenden Lieferungen und Leistungen
ein.
EAE electronics GmbH hat das Recht, nachträglich Konstruktionsänderungen
mit geringem Umfang bei laufenden Lieferungen einzubringen. Etwaige Auswirkungen
auf Kosten und Liefertermin sind unverzüglich, schriftlich bekannt
zu geben.
V. Abwicklung und Lieferung
5.1 Unteraufträge dürfen Sie nur mit unserer Zustimmung vergeben, soweit es sich nicht lediglich um Zulieferung marktgängiger Teile handelt. Lieferabrufe sind hinsichtlich der Art und Menge der abgerufenen Ware sowie der Lieferzeit verbindlich. Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung.
5.2 Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der unsere Bestellnummer sowie die Bezeichnung des Inhalts nach Art und Menge angibt.
5.3 Die Lieferung der Ware erfolgt in der Regel in handelsüblicher
Einweg Standardverpackung. Bei Verwendung von Mehrweg-Verpackung haben
Sie die Verpackung leihweise zur Verfügung zur stellen. Die Rücksendung
erfolgt auf Ihre Kosten und Ihr Risiko.
Erklären wir uns ausnahmsweise mit der Übernahme der Verpackungskosten
einverstanden, sind diese zum nachweisbaren Selbstkostenpreis zu berechnen.
5.4 Bei Geräten sind eine technische Beschreibung und eine Gebrauchsanleitung kostenlos mitzuliefern. Bei Softwareprodukten ist die Lieferpflicht erst erfüllt, wenn auch die vollständige (systemtechnische und Benutzer-) Dokumentation übergeben ist. Bei speziell für uns erstellten Programmen ist daneben auch das Programm im Quellformat zu liefern.
V!. Rechnungen, Zahlungen
6.1 Rechnungen sind uns mit separater Post einzureichen; sie müssen unsere Bestellnummer angeben.
6.3 Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß. Bei fehlerhafter oder unvollständiger Lieferung oder Leistung sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte berechtigt, Zahlungen auf Forderungen aus der Geschäftsbeziehung in angemessenem Umfang bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
6.4 Die Abtretung Ihrer Forderungen gegen uns an Dritte ist ausgeschlossen.
VII. Sicherheit, Umweltschutz
7.1 Ihre Lieferungen und Leistungen müssen den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen einschließlich der Verordnung über gefährliche Stoffe, dem ElektroG und den Sicherheitsempfehlungen der zuständigen deutschen Fachgremien oder Fachverbände, z.B. VDE, VDI, DIN, entsprechen. Einschlägige Bescheinigungen, Prüfzeugnisse und Nachweise sind kostenlos mitzuliefern.
7.2 Sie sind verpflichtet, den aktuellen Stand der für Ihre Komponenten
zutreffenden Richtlinien und Gesetze hinsichtlich von Stoffbeschränkungen
zu ermitteln und
einzuhalten. Sie sind verpflichtet, verbotene Stoffe nicht einzusetzen.
Vermeidungs- und Gefahrstoffe laut den geltenden Gesetzen und Richtlinien
sind auf den Spezifikationen durch Sie anzugeben. Falls zutreffend sind
die Sicherheitsdatenblätter bereits mit den Angeboten und bei der
jeweiligen Erstbelieferung mit dem Lieferschein (mindestens in Deutsch
oder Englisch) abzugeben. Hinweise über Überschreitungen von
Stoffeinschränkungen
und Lieferung von Verbotsstoffen sind uns umgehend mitzuteilen.
7.3 Bei Lieferungen und beim Erbringen von Leistungen sind Sie allein für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich. Danach erforderliche Schutzvorrichtungen sowie etwaige Anweisungen des Herstellers sind kostenlos mitzuliefern.
VIII. Import- und Exportbestimmungen, Zoll
8.1 Bei Lieferungen und Leistungen, die aus einem der EU angehörenden Land außerhalb Deutschlands erfolgen, ist Ihre EU-Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. anzugeben.
8.2 Importierte Waren sind verzollt zu liefern. Sie sind verpflichtet,
im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1207 / 2001 auf Ihre Kosten geforderte
Erklärungen und Auskünfte
zu erteilen, Überprüfungen durch die Zollbehörde zuzulassen
und erforderliche amtliche Bestätigungen beizubringen.
8.3 Sie sind verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten
bei (Re-) Exporten gemäß
deutschen, europäischen und US-amerikanischen Ausfuhr und Zollbestimmungen
sowie Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslands der Waren und Dienstleistungen
ausführlich und schriftlich zu unterrichten.
IX. Gefahrübergang, Abnahme, Eigentumsrechte
9.1 Das Eigentum an der gelieferten Ware geht nach Bezahlung auf uns über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt ist ausgeschlossen.
X. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit, Untersuchungsaufwand
10.1 Eine Wareneingangskontrolle findet im Hinblick auf offenkundige Mängel statt. Verborgene Mängel rügen wir, sobald diese nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Sie verzichten auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge für alle innerhalb von vierzehn Tagen ab Feststellung gerügten Mängel.
10.2 Senden wir Ihnen mangelhafte Ware zurück, so sind wir berechtigt,
Ihnen den Rechnungsbetrag zurück zu belasten zzgl. einer Aufwandspauschale
von 5 % des Preises der
mangelhaften Ware. Den Nachweis höherer Aufwendungen behalten wir
uns vor. Der Nachweis geringerer oder keiner Aufwendungen bleibt Ihnen
vorbehalten.
XI. Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel
11.1 Mangelhafte Lieferungen sind unverzüglich durch mangelfreie Lieferungen zu ersetzen und mangelhafte Leistungen mangelfrei zu wiederholen. Im Falle von Entwicklungs- oder Konstruktionsfehlern sind wir berechtigt, sofort die in Ziffer 11.3 vorgesehenen Rechte geltend zu machen.
11.2 Eine Nachbesserung mangelhafter Lieferungen oder Leistungen bedarf
unserer Zustimmung. Während der Zeit, in der sich der Gegenstand der
Lieferung oder Leistung
nicht in unserem Gewahrsam befindet, tragen Sie die Gefahr.
11.3 Beseitigen Sie den Mangel auch innerhalb einer Ihnen gesetzten angemessenen Nachfrist nicht, so können wir nach unserer Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern und jeweils zusätzlich Schadensersatz fordern.
11.4 In dringenden Fällen (insbesondere bei Gefährdung der Betriebssicherheit
oder zur Abwehr außergewöhnlich hoher Schäden), zur Beseitigung
geringfügiger Mängel sowie im
Fall Ihres Verzugs mit der Beseitigung eines Mangels sind wir berechtigt,
nach Ihrer vorhergehenden Information und Ablauf einer der Situation angemessen
kurzen Nachfrist,
auf Ihre Kosten den Mangel und etwa dadurch entstandene Schäden selbst
zu beseitigen oder durch einen Dritten auf Ihre Kosten beseitigen zu lassen.
Dies gilt auch, wenn Sie verspätet liefern oder leisten, und wir Mängel
sofort beseitigen müssen, um eigenen Lieferverzug zu vermeiden.
11.5 Die Verjährungsfrist für unsere Ansprüche aus Sachmängeln
beträgt 24 Monate ab Gefahrübergang gemäß Ziffer 9.1;
die Verjährungsfrist für unsere Ansprüche
aus Rechtsmängeln beträgt zehn Jahre ab Gefahrübergang gemäß Ziffer
9.1. Der Lauf der Verjährungsfrist wird gehemmt für den Zeitraum,
der mit Absendung unserer Mängelanzeige beginnt und mit Erfüllung
unseres Mängelanspruchs endet.
11.6 Haben Sie entsprechend unseren Plänen, Zeichnungen oder sonstigen
besonderen Anforderungen zu liefern oder leisten, so gilt die Übereinstimmung
der Lieferung oder
Leistung mit den Anforderungen als ausdrücklich zugesichert. Sollte
die Lieferung oder Leistung von den Anforderungen abweichen, stehen uns
die in Ziffer 11.3 genannten Rechte sofort zu.
11.7 Unsere gesetzlichen Rechte bleiben im Übrigen unberührt.
XII. Wiederholte Leistungsstörungen
Erbringen Sie im Wesentlichen gleiche oder gleichartige Lieferungen oder Leistungen nach schriftlicher Abmahnung erneut mangelhaft oder verspätet, so sind wir zum sofortigen Rücktritt berechtigt. Unser Rücktrittsrecht umfasst in diesem Fall auch solche Lieferungen und Leistungen, die Sie aus diesem oder einem anderen Vertragsverhältnis zukünftig noch an uns zu erbringen verpflichtet sind.
XIII. Freistellung bei Sach- und Rechtsmängeln
Sie
stellen uns von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte – gleich
aus welchem Rechtsgrund– wegen eines Sach- oder Rechtsmangels oder
eines sonstigen Fehlers eines von
Ihnen gelieferten Produktes gegen uns erheben, und erstatten uns die notwendigen
Kosten unserer diesbezüglichen Rechtsverfolgung.
XIV. Technische Unterlagen, Werkzeuge, Fertigungsmittel
14.1 Von uns zur Verfügung gestellte technische Unterlagen, Zeichnungen, Werkzeuge, Werknormblätter, Modelle, Formen, sonstige Fertigungsmittel usw. bleiben unser Eigentum; alle Marken-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte bleiben bei uns. Sie sind uns einschließlich aller angefertigter Duplikate sofort nach Ausführung der Bestellung unaufgefordert zurück zu geben; insoweit sind Sie zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nicht befugt. Sie dürfen die genannten Gegenstände nur zur Ausführung der Bestellung verwenden und sie unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich machen. Das Duplizieren der genannten Gegenstände ist nur insoweit zulässig, als es zur Ausführung der Bestellung erforderlich ist. Dies gilt auch für unsere Material-, Bearbeitungs- bzw. Anfertigungsvorschriften.
14.2 Erstellen Sie für uns die in Ziffer 14.1 Satz 1 genannten Gegenstände teilweise oder ganz auf unsere Kosten, so gilt Ziffer 14.1 entsprechend, wobei wir mit der Erstellung unserem Anteil an den Herstellungskosten entsprechend (Mit-) Eigentümer werden. Sie verwahren diese Gegenstände für uns unentgeltlich; wir können jederzeit Ihre Rechte in Bezug auf den Gegenstand unter Ersatz noch nicht amortisierter Aufwendungen erwerben und den Gegenstand heraus verlangen.
14.3 Sie sind verpflichtet, vorgenannte Gegenstände unentgeltlich zu pflegen, zu unterhalten und normalen Verschleiß zu beheben. Beauftragen Sie zur Ausführung unserer Bestellung einen Unterlieferanten mit der Herstellung von Werkzeugen und Mustern, treten Sie uns Ihre Forderungen gegen den Unterlieferanten auf Übereignung der Werkzeuge und Muster ab.
XV. Beistellung von Material
15.1 Von uns beigestelltes Material bleibt unser Eigentum und ist von Ihnen unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns getrennt von Ihren sonstigen Sachen zu verwahren und als unser Eigentum zu kennzeichnen. Es darf nur zur Durchführung unserer Bestellung verwendet werden. Beschädigungen am beigestellten Material sind von Ihnen zu ersetzen.
15.2 Verarbeiten Sie das beigestellte Material oder bilden Sie es um, so erfolgt diese Tätigkeit für uns. Wir werden unmittelbar Eigentümer der hierbei entstandenen neuen Sachen. Macht das beigestellte Material nur einen Teil der neuen Sachen aus, steht uns Miteigentum an den neuen Sachen in dem Anteil zu, der dem Wert des darin enthaltenen beigestellten Materials entspricht.
XVI. Vertraulichkeit
16.1 Sie sind verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die Ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.
16.2 Die Herstellung für Dritte, die Schaustellung von speziell für
uns, insbesondere nach unseren Plänen, Zeichnungen oder sonstigen
besonderen Anforderungen gefertigten
Erzeugnissen, Veröffentlichungen betreffend die Bestellungen und Leistungen
sowie die Bezugnahme auf diese Bestellung gegenüber Dritten, bedürfen
unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
16.3 Wir weisen darauf hin, dass wir personenbezogene Daten speichern, die mit unserer Geschäftsbeziehung zu Ihnen zusammenhängen.
XVII. Sonstiges
17.1 Erfüllungsort ist Mainz.
17.2 Gerichtsstand ist Mainz.
17.3 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsvorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts.
17.4
Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder
teilweise unwirksam sein, so berührt das die Wirksamkeit
der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln
nicht.