AGB EAE (Endfassung Stand 14.06.2008)

I. Vertragsinhalt/Allgemeines

1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Verträge zwischen dem Kunden und uns, der EAE Electronics GmbH, Dekan-Leist-Straße 52, 55129 Mainz-Hechtsheim (im Folgenden auch EAE genannt). Sie gelten auch dann, wenn kein schriftlicher Vertrag abgefasst wurde.

2. Von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden gelten als nicht vereinbart, es sei denn wir haben durch schriftliche Erklärung unsere Zustimmung erteilt. Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen finden auch dann auf die mit uns abgeschlossenen Verträge keine Anwendung, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

3. Abweichungen von diesen AGB sowie Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB oder der unter Geltung dieser AGB geschlossenen Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für die Vereinbarung einer Abweichung vom Schriftformerfordernis.


II. Angebote, Preise, Aufrechnung

1. Unsere Angebote sind stets freibleibend, sofern sich aus dem schriftlichen Angebot nichts anderes ergibt. Dies gilt auch für Preisangaben in Prospekten, Preislisten, in elektronischen Medien oder ähnlichen Unterlagen.

2. Ausschließlich die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise sind maßgeblich. Die Preise sind Netto-Preise zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe sowie zuzüglich Nebenkosten, wie Porto, Verpackung, Frachten, Versicherungen und ähnliches.

3. Nachträgliche Änderungswünsche des Kunden berechtigen uns in jedem Fall zur Preisanpassung. Wir sind jedoch auch zur Preisanpassung berechtigt im Falle von Preiserhöhungen unserer Lieferanten, bei Änderung von Wechselkursen, Zöllen und ähnlichem. Wir sind außerdem zu einer Preisanpassung berechtigt, wenn bei einem Abrufauftrag zwischen Bestellung und Lieferung ein Zeitraum von mehr als drei Monaten liegt und innerhalb dieses Zeitraum eine neue Preisliste von uns Gültigkeit erlangt hat. Eine Preisanpassung ist nur dann ausgeschlossen, wenn dies dem Kunden unzumutbar ist.


III. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur Erfüllung aller Forderungen vor, die uns aus jedem Rechtsgrund aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden gegen diesen jetzt oder künftig zustehen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen bzw. vom Kunden herauszuverlangen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag; abweichend von § 449 Absatz 2 BGB sind wir auch berechtigt, vom Kunden die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen, ohne zuvor vom Vertrag zurückgetreten zu sein. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

2. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

3. Gegenstände, an denen uns nach den vorangehenden Absätzen (1) und (2) das Allein- bzw. Miteigentum zusteht, werden im folgenden als „Vorbehaltsware“ bezeichnet.

4. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich. Er ist verpflichtet, sie pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und insbesondere Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

5. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde den Dritten auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir unsere Rechte wahren, insbesondere Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

6. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern, allerdings nur unter folgenden Bedingungen:
   a)  Der Kunde darf nicht in Verzug sein,
   b) dem Übergang der aus dem Weiterverkauf resultierenden Forderungen auf uns dürfen keine Hindernisse entgegenstehen,
   c)  dem Abnehmer des Kunden darf nicht die Möglichkeit der Aufrechnung mit einer Gegenforderung zustehen,
   d)  der Kunde darf die Vorbehaltsware seinerseits nur unter Eigentumsvorbehalt weiterliefern.
Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen an der Vorbehaltsware dürfen nicht vorgenommen werden. Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind oder Zweifel an seiner Vertragstreue, insbesondere der Einhaltung seiner Zahlungsverpflichtung, aufkommen lassen, können wir die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware jederzeit untersagen. Als solche Umstände sind insbesondere anzusehen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nicht nachkommt; er mindestens zweimal hintereinander schleppend, d.h. nach vorheriger Mahnung, zahlt; Wechselproteste gegen den Kunden erhoben werden; der Kunde in Zahlungsverzug gerät; Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird; Zahlungseinstellung auf Seiten des Kunden vorliegt. In den zuletzt genannten Fällen sind wir berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.

7. Die aus dem Weiterverkauf oder sonstigem Rechtsgrund (z.B. Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt in vollem Umfang, mindestens jedoch in Höhe des unserem Miteigentum entsprechenden Forderungsanteils, an uns ab. Diese Abtretung nehmen wir hiermit an.

8. Wir ermächtigen den Kunden, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Einzugsermächtigung des Kunden nicht zu widerrufen und die uns zustehenden Forderungen nicht einzuziehen, solange keine Umstände vorliegen, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind oder Zweifel an seiner Vertragstreue, insbesondere die Einhaltung seiner Zahlungsverpflichtungen, aufkommen lassen. Als solche Umstände sind insbesondere die in Absatz (6) letzter Satz genannten anzusehen. Im Falle des Widerrufs der Einzugsermächtigung können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

9. Sofern die Auslieferung unserer Ware auf Geheiß des Kunden an einen Dritten erfolgt, tritt der Kunde bereits jetzt sämtliche Ansprüche an uns ab, die ihm aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. Versicherung, unerlaubte Handlung) im Hinblick auf die Vorbehaltsware gegen den Dritten zustehen. Diese Abtretung nehmen wir hiermit an. Im übrigen findet die in Absatz (8) getroffene Regelung Anwendung.

10. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.



IV. Zahlungsbedingungen/Verzug

1. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Geldes bei uns maßgeblich.

2. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber und nur nach vorheriger Vereinbarung von uns entgegengenommen, ohne Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorlage und Protesterhebung. Sie gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Diskontspesen und sonstige Spesen trägt der Kunde. Ist der Kunde ein Kaufmann, sind wir, unbeschadet des Rechts einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, berechtigt, ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz per anno zu fordern, bei Verbrauchern ab dem Eintritt des Zahlungsverzuges Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.

3. Die Aufrechnung des Kunden mit Gegenansprüchen oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen Gegenansprüchen ist nur zulässig, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4. EAE ist berechtigt, im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden noch ausstehende Lieferungen zurückzubehalten oder nur gegen Vorkasse oder geeignete Sicherheitsleistung auszuführen. EAE ist, unbeschadet weitergehender Ansprüche, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Vorkasse oder Sicherheitsleistung nicht binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch EAE erbracht wird.

5. Verschlechtert sich die Bonität des Kunden, kommt es zum Beispiel zu einer Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug oder werden sonstige Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind, steht uns jederzeit das Recht zu, die Vertragsbedingungen angemessen anzupassen.

6. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmung des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.



V. Lieferung

1. Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn dies von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wird. Anderenfalls sind sämtliche Angaben über Liefertermine und Lieferfristen unverbindlich.

2. Verbindliche Lieferfristen beginnen frühestens mit dem Datum unserer schriftlichen Bestätigung. Sie beginnen jedoch nicht vor dem rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, insbesondere Genehmigungen, Freigaben, Plänen und nicht vor eindeutiger Klärung aller Einzelheiten des Auftrags. Hat der Kunde diese Voraussetzungen nicht erfüllt, verlängern sich die Fristen angemessen, es sei denn wir haben die Verzögerung zu vertreten. Bei Lieferungen ohne schriftliche Bestätigung gilt unsere Rechnung zugleich als Auftragsbestätigung.

3. Sind die obigen Voraussetzungen einer verbindlichen Lieferfrist bzw. eines verbindlichen Liefertermins nicht gegeben, ist die Geltendmachung eines Verzögerungsschadens durch den Kunden ausgeschlossen.

4. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, es sei denn diese sind für den Kunden unzumutbar.

5. Der Kunde ist zum Rücktritt vom Vertrag erst nach zweimaliger erfolgloser Nachfristsetzung berechtigt, sofern nicht die Verzögerung dem Kunden zumutbar ist.

6. Wir sind nur dann zur Lieferung verpflichtet, wenn wir von unseren Lieferanten mit den notwendigen Waren und Materialien rechtzeitig beliefert werden. Ist dies nicht der Fall aus von uns nicht zu vertretenden Umständen, insbesondere höherer Gewalt, Streik, Ein- und Ausfuhrverbote, behördliche Maßnahmen und ähnliches, verlängern sich die Lieferfristen angemessen. Nach unserer Wahl sind wir in diesem Fall zum Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluss jeglicher Schadenersatzpflicht berechtigt. Dasselbe gilt bei einer nicht nur unerheblichen Veränderung der Preise oder der Produktqualität der von unserem Zulieferer zu beziehenden Waren.



VI. Software/Firmware

1. Sofern zum Lieferumfang Software/Firmware gehört, bleibt diese unser ausschließliches Eigentum. Ein Anspruch auf Überlassung des Quellcodes steht dem Kunden nicht zu. Der Kunde ist nicht berechtigt, sich vom Quellcode unberechtigt Kenntnis zu verschaffen, Kopien der Software/Firmware anzufertigen oder die Software/Firmware oder deren Quellcode Dritten zugänglich zu machen.

2. Das Recht des Kunden beschränkt sich auf ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht, die Software/Firmware gemäß der Anzahl der erworbenen Lizenzen zu den durch die schriftlichen vertraglichen Vereinbarungen begrenzten Zwecken zu verwenden. Ein Exemplar der Software berechtigt nur zur Nutzung auf gleichzeitig maximal einem Ausgabegerät/Arbeitsplatz.

3. Bei Softwarelizenzen für Kartenmaterial für die Avionik ist das Nutzungsrecht zeitlich begrenzt auf 1 Jahr.


VII. Sachmängelhaftung

1.  Gewährleistungsansprüche des Kunden bestehen nur, wenn dieser seinen Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Erkennbare Mängel hat der Kunde binnen einer Frist von zwei Wochen nach Anlieferung schriftlich anzuzeigen. Nicht sofort erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach ihrer Entdeckung, schriftlich anzuzeigen. Ist der Kunde Verbraucher, bedarf die Mängelrüge nicht der Schriftform. Erfolgt keine rechtzeitige Mängelanzeige gilt die Lieferung als vertragsgemäß erbracht.

2. Der Kunde ist verpflichtet, die beanstandete Ware nach unserer Wahl uns in der Original- oder einer gleichwertigen Verpackung frachtfrei zurückzuschicken oder zur Besichtigung am Lieferort zu ortsüblicher Zeit bereit zu halten.

3. Bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge werden wir nach unserer Wahl die Mängel im Wege der Nacherfüllung entweder durch Beseitigung der Mängel oder Lieferung einer mangelfreien Sache unentgeltlich beheben. Der Kunde hat uns für die Nacherfüllung eine angemessene Frist zu gewähren. Er kann Rücktritt vom Vertrag oder Herabsetzung der Vergütung nach den gesetzlichen Vorschriften frühestens nach erfolgtem Ablauf dieser Frist verlangen. Einer Fristsetzung zur Nacherfüllung bedarf es nur dann nicht, wenn diese nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich ist. Der Kunde kann, vorbehaltlich etwaiger Schadenersatzansprüche, nach angemessener erfolgloser Fristsetzung zur Nacherfüllung  gemäß den gesetzlichen Vorschriften den Rücktritt vom Vertrag erklären oder angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, haftet er bei Vorsatz und jeder Fahrlässigkeit für Verschlechterung, Untergang und nicht gezogene Nutzungen in Bezug auf die gelieferte Ware.

4. Dem Kunden stehen in folgenden Fällen keine Gewährleistungsansprüche zu:
-     Bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, insbesondere wenn die Abweichungen branchenüblich sind und nicht besondere Vereinbarungen hierüber in der Auftragsbestätigung schriftlich vereinbart wurden
-     Für Mängel, die ihre Ursache im üblichen Verschleiß haben
-     Für Mängel, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter Bedienung, übermäßiger Beanspruchung oder ungeeigneter Fremdsoftware entstanden sind
-     Für Mängel, die nach Übergabe der Ware durch elektrische oder elektronische Einflüsse oder sonstige besondere äußere Einflüsse entstanden sind, es sei denn, dass anderes in der Auftragsbestätigung ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
-     Bei Nichtbefolgung der Betriebs- oder Wartungsanweisungen
-     Bei Auswechslung von Teilen oder Verwendung von Verbrauchsmaterialien, die von uns nicht ausdrücklich für das Produkt freigegeben sind
-     Bei Durchführung unsachgemäßer Änderungen oder Wartungsarbeiten oder sonstigen Beschädigungen durch den Kunden oder auf dessen Veranlassung durch Dritte oder sonst durch Dritte
-     Bei unberechtigter Öffnung der von uns gelieferten Geräte, Beschädigung des Siegels und/oder Entfernung oder Veränderung der Seriennummer dieser Geräte
     In diesen Fällen entfällt die Gewährleistung, es sei denn, dass der Kunde nachweist, dass der Mangel darauf nicht beruht.

5. Maßgeblich für den Vertragsinhalt sind neben dem ausdrücklichen Wortlaut des jeweiligen Vertrages alleine die Produktbeschreibungen in den Angebotsunterlagen, Prospekten, sonstigen Drucksachen und elektronischen Medien. Diese stellen jedoch keine Beschaffenheitsgarantie dar. Sie sind lediglich Beschreibungen und alle darin enthaltenen Angaben stellen lediglich Näherungswerte dar.

6. Die Vereinbarung einer Garantie über die Beschaffenheit unserer Produkte ist ausschließlich in schriftlicher Form und mittels einer gesonderten Urkunde möglich.

7. Für Schadenersatzansprüche gilt Ziffer IX (Schadenersatzansprüche). Weitergehende Gewähr­leist­ungs­ansprüche des Kunden gegen uns wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

8. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate (2 Jahre bei Verbrauchern). Dies gilt nicht bei Ansprüchen wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung oder arglistigem Verschweigen eines Mangels.


VIII. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

1. Wir sind nur verpflichtet, die Lieferung innerhalb Deutschlands frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen, es sei denn in der Auftragsbestätigung wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.

2. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vom Kunden vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, gilt als vereinbart, dass wir nach unserer Wahl entweder dem Kunden das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen, indem wir für die Lieferung ein Nutzungsrecht erwirken oder dies austauschen oder die Ware bzw. Lieferung so ändern, dass keine Schutzrechtverletzung mehr vorliegt. Ist dies innerhalb angemessener Fristen nicht möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

3. Voraussetzung für das Entstehen obiger Ansprüche ist, dass der Kunde uns unverzüglich über die behauptete Schutzrechtverletzung informiert und uns alle Abwehrmaßnahmen und außergerichtlichen Maßnahmen vorbehält. Stellt der Kunden die Nutzung wegen der behaupteten Schutzrechtverletzung ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit seiner Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

4. Die Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat, insbesondere wenn die Schutzrechtsverletzungen dadurch hervorgerufen werden, dass der Kunde unsere Lieferung nicht in der vertraglich bestimmten Art und Weise verwendet oder zusammen mit anderen als unseren Lieferungen einsetzt.

5. Hinsichtlich der Gewährleistung für sonstige Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Ziffer VII (Gewährleistung) entsprechend.

6. Weitergehende Ansprüche wegen Schutzrechtsverletzungen und Rechtsmängeln stehen dem Kunden nicht zu, es sei denn es liegt eine Verletzung solcher Vertragspflichten vor, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflichten)  oder die Verletzung sonstiger Vertragspflichten beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.


IX. Schadenersatzansprüche

1.   Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.

2. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, sofern der Kunde Schadenersatzansprüche geltend macht,
-     wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
-     wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solcher Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet
-     bei der Verletzung von Garantien
-     in allen sonstigen gesetzlichen Fällen zwingender Haftung, wie zum Beispiel den Ansprüchen gemäß dem Produkthaftungsgesetz.
     Bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung im Falle der leicht fahrlässigen Pflichtverletzung auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, es sei denn, es wird wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet.

3.   Sämtliche Schadenersatzansprüche gegen uns, welchen Rechtsgrund sie auch immer haben mögen, verjähren in einem Jahr (bei Verbrauchern zwei Jahre) seit Ablieferung der Sache an den Kunden. Im Falle der deliktischen Haftung verjähren die Ansprüche ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen. Bei Schadenersatzansprüchen nach dem Produkthaftpflicht­gesetz, bei Arglist, im Falle einer Garantie über die Beschaffenheit der Sache sowie bei Schäden wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie im Falle einer Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gelten die gesetzlichen Verjährungsbestimmungen.


X. Rücktritt

1. Ist eine vertragsgemäße Lieferung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht möglich, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Kunden wegen dieses Rücktritts Rechte gegen uns zustehen.

2. Der Kunde kann nur bei Vorliegen der oben unter VII. („Sachmängelhaftung“) genannten Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten.


XI. Unterlagen/Vertraulichkeit

1. An Kostenvoranschlägen, technischen Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentumsrechte und Urheberrechte vor. Solche Unterlagen dürfen Dritten nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Sie sind uns, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, unverzüglich, einschließlich aller Kopien, Abschriften, etc.  zurückzugeben.

2. Vertraulich sind die in den Unterlagen enthaltenen und sonstwie erteilten Informationen nur, wenn schriftlich darauf hingewiesen wird oder aber die Vertraulichkeit offenkundig ist.


XII. Schlussbestimmungen

1. Wir sind zur Übertragung der Rechte aus diesem Vertrag auf Dritte berechtigt.

2. Auf alle Rechtsverhältnisse zwischen uns und dem Kunden findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Vorschriften des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.

3. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen (prorogationsfähig) ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten Mainz. Dieser Gerichtsstand gilt auch, wenn der Kunde nicht prorogationsfähig nach Satz 1 ist, jedoch keinen allgemeinen inländischen Gerichtsstand hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung oder eines Teils einer Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.